Anerkennung als Berufskrankheit aber nur bei Nachweis dieser Erkrankung. Das Schneiden von Reben könne bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen sei. Dies setze aber voraus, dass diese Erkrankung im Vollbeweis gesichert sei.
Das Schneiden von Reben kann Golfer-Ellenbogen verursachen
9. März 2019 9. März 2019