Berlin (DAV). Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht einseitig verlangen, im Homeoffice zu arbeiten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Weigert er sich, darf ihm deswegen nicht gekündigt werden.
Arbeitgeber darf Telearbeit nicht vorschreiben
5. März 2019 5. März 2019