Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendiumszahlungen mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Dies hat der 1. Senat des FG Köln mit seinem veröffentlichten Urteil vom 15.11.2018 (1 K 1246/16) entschieden. Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Studienkosten trotz Stipendium abziehbar
2. März 2019 2. März 2019