Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist auch im Bereich der Beratungshilfe an anzuwenden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft, die alle – hier von einer Kürzung der Unterkunftskosten – betroffen und damit beschwert sind, kommt die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zur Entstehung.
Beratungshilfe – Zur Erhöhungsgebühr bei der Vertretung von Bedarfsgemeinschaften im SGB II
24. Februar 2019 24. Februar 2019