Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

19. Februar 2019

Wohngebäudeversicherer kann die Leistung im Schadenfall kürzen. Ein Kläger aus Hambühren, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u. a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten.

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