Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018 (Az.: B 3 KR 12/17.R). Ansprüche auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 33 SGB V fallen nur dann unter den Begriff der „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“, wenn das Hilfsmittel (hier: ein Elektrorollstuhl) dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll. Der sachliche Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V ist deshalb lediglich für Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eröffnet.
Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 5
16. Februar 2019 15. Februar 2019