Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

9. Februar 2019

Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen so genannten „Schulhund“ anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. September 2018 (Az. 1 K 2144/17 E) entschieden. Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten „Schulhund“ ein.

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