Freudenstadt/Berlin(DAV). Selbst wenn eine Schranke rechtswidrig aufgestellt ist, kann ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall nicht unbedingt mit Schadensersatz rechnen. Eine solche Schranke stellt dann keine Gefahrenquelle dar, wenn sie gut sichtbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt vom 10. Mai 2017 (AZ: 5 C 393/16).
Schranke rechtswidrig aber gut sichtbar aufgestellt – kein Schadensersatz
17. November 2018 10. Juni 2019