Wegen einer anderen Straßensperrung verfügte die beklagte Stadt eine Halteverbotszone in einer benachbarten Straße für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2017 von jeweils 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Nachdem die Halteverbotsschilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29. November 2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 1. Dezember 2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus.
Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen
9. November 2018 8. November 2018