2.250 Euro Gebühren wegen Überschreitung der Leihfrist von Büchern

5. November 2018

Professorin muss wegen Leihfristüberschreitung 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek zahlen. Ein an eine Hochschullehrerin gerichteter Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen Leihfristüberschreitung ist rechtmäßig.

Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. Oktober 2018 entschieden, das den Beteiligten bekannt gegeben wurde. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist damit abgewiesen worden.

Die Hochschullehrerin hatte zu Forschungszwecken 50 Bücher aus der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Die Hochschulbibliothek zog sie daraufhin zu einer Zahlung von Gebühren in Höhe von 2.250 Euro heran. Hiergegen bestehen nach Auffassung der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre – auf welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte – folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für Forschung und Lehre benötige.

Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen. Die Gebührenforderung der Hochschule ist nach Auffassung des Gerichts auch der Höhe nach rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20,00 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 15 K 1130/16

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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