1 Jahr wegen versuchten Geheimnisverrats

20. September 2017

Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen versuchten Geheimnisverrats für ehemaligen Ermittler des Verfassungsschutzes

Mit Urteil vom 19. September 2017 (9 KLs 2/17) hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den ehemaligen Ermittler des Bundesverfassungsschutzes wegen versuchten Geheimnisverrats zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte als Angestellter des Bundesamtes für Verfassungsschutz Geheimnisse des Bundesamtes, nämlich ihm als Amtsträger anvertraute Informationen, unbefugt in einem Internet-Chat offenbart. Zur Vollendung des Geheimnisverrats im Sinne von § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kam es nur deshalb nicht, weil der Chatpartner entgegen der Vorstellung des Angeklagten ebenfalls ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz war.

Zur Überzeugung der 9. großen Strafkammer unter Leitung des Vorsitzenden Richters Jan van Lessen steht fest, dass der Angeklagte, der seit Juli 2016 als Observant beim Bundesamt für Verfassungsschutz tätig und zur Geheimhaltung verpflichtet war, bei Facebook unter einem Aliasnamen Beiträge mit Bezug zur gewaltbereiten salafistischen Szene geteilt hatte. Verdeckt agierende Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz nahmen im November 2016 unter dem Pseudonym “Abu Muhammad Al-Tunisi“ Kontakt zu jenem Facebook-Profil des Angeklagten auf. Der Angeklagte ließ sich auf einen Chat mit dem vermeintlichen Islamisten ein und gab in dessen Verlauf Informationen über seine Tätigkeit als Observant des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie über vergangene und künftige Einsätze des Verfassungsschutzes preis. Am 13.11.2016 erklärte er seinem Chat-Partner, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe eine Vertrauensperson in der salafistischen Szene in Bonn eingesetzt. Da der Angeklagte damit rechnete, dass sein Chat-Partner der gewaltbereiten salafistischen Szene angehörte, nahm er nach Überzeugung der Kammer bei der Weitergabe der geheimen Informationen in Kauf, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegende Observation der radikalislamischen Szene zu erschweren.

Der Angeklagte, Vater von vier Kindern, hatte bis zu seiner Bewerbung beim Bundesamt für Verfassungsschutz Ende 2014 als Bankkaufmann gearbeitet und engagierte sich im Pastoralrat der spanischen katholischen Gemeinde. Um der Langeweile seines Arbeitsalltags und den familiären Belastungen, ein Sohn ist schwerbehindert, zeitweise zu entgehen, hatte er schon vor seiner Einstellung beim Verfassungsschutz über ein Facebook-Account unter Aliasnamen gleichsam als “Freizeitvergnügen“ anonyme Kontakte zu radikalen Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung gesucht. Im Sommer 2015 legte er in einem Telefonat mit einem österreichischen Salafisten sogar das Glaubensbekenntnis des Islam ab, obwohl er Mitglied der katholischen Kirche blieb und die islamischen Glaubensregeln nicht befolgte.

Die früheren zusätzlichen Anklagevorwürfe wegen Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages und wegen Aufnahme von Beziehungen zu einer Terrororganisation in Syrien hatte das Landgericht schon mit dem Eröffnungsbeschluss vom 10.07.2017 ausgenommen. Eine ernsthafte Absicht des Angeklagten, einen Anschlag zu begehen oder sich einer jihadistischen Gruppierung in Syrien anzuschließen, ließ sich auch in der Hauptverhandlung nicht nachweisen.

Bei der Bemessung der Strafe wegen des versuchten Geheimnisverrats hat das Gericht berücksichtigt, dass eine tatsächliche Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeschlossen war, weil die Empfänger der geheimen Informationen dem Bundesamt für Verfassungsschutz angehörten. Weiter sprach für den Angeklagten sein Geständnis, seine bisherige Straffreiheit und die erlittene Untersuchungshaft. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich der Verrat mehrerer Geheimnisse und deren Sensibilität aus.

Das Gericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter anderem mit dem Hinweis darauf zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte seine Anstellung beim Bundesamt für Verfassungsschutz verloren hat und deshalb in Zukunft keine gleichgelagerten Taten von ihm zu erwarten sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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