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Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengebührenfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad genügt hierfür nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz ein Studium im Masterstudiengang Biomedizin auf.

Die Universität forderte die Zahlung einer Semester-Studiengebühr in Höhe von 650,- €, weil lediglich ein Erststudium gebührenfrei sei. Die dagegen gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Erhebung einer Studiengebühr sei zulässig, weil der Masterstudiengang ein gebührenpflichtiges Zweitstudium darstelle.

Mit dem Erwerb des Diplomgrades verfüge die Klägerin bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei mache. Zulässig sei es darüber hinaus, ausschließlich Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen. Darin komme eine Honorierung einer kostenbewussten Inanspruchnahme des Ausbildungsangebots des Landes durch den Studierenden zum Ausdruck.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30. April 2008, Aktenzeichen: 2 A 11200/07.OVG

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  6 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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6 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Frank am Sonntag, 18.5.2008.

Hallo,
meine Frage besteht darin, ob es richtig ist das ich mich bereits in Dezember bei der Arge mündlich wie schriftlich abgemeldet habe. Trotzdem aber in Januar und Februar weiter Geld von der Arge bekam. Ich schrieb die Arge mehrfach an und bat darum, das die Beträge zurück gebucht werden sollten. Nach zwei drei Briefen von mir an die Arge setzte ich sie eine Frist von 1 Monat mit den Hinweis wenn keine Rückbuchung erfolgt sehe ich die zwei Einzahlungen als mein Eigentum an.Daraufhin erhielt ich nur neue Anmeldeformulare für weitere Zahlungen, ich erhielt nie eine Antwort auf meine Briefe. Kann und darf die Arge so was mit mir machen?
Bitte helft mir!!!!!!!!


2. ... geschrieben von Steinbock am Sonntag, 18.5.2008.

Haben Sie denn die Meldung schriftlich per Nachweis eingereicht … also belegbar? Wenn ja, dann :

http://www.sozialticker.com/ha.....70425.html

Mittlerweile haben wir ja Mai. Wurden weitere Zahlungen getätigt, oder ist nun Ruhe?


3. ... geschrieben von Frank am Montag, 19.5.2008.

Per Einschreiben habe ich es leider nicht angeschickt, ich bekomme aber auch keine Zahlungen mehr. Mir wurde zweimal zuviel Überwiesen es sind nur 320,- € aber in diesen Schreiben hört es sich immer so an, als wenn ich die Arge betrogen habe und das mit absicht.
Habe ich trotz dem eine kleine Chance?


4. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 19.5.2008.

In welchem Schreiben? Solange Sie keine Rückzahlungsforderung bekommen haben und keine Bezüge mehr vom Amt erhalten, betrachten Sie dies als Werbepost. Die Textbausteine der ARGEN sind wohl nicht menschlicher Natur, sondern aus dem Geist menschenfeindlicher Individuen entsprungen und soviel wert, wie das gesamte Hartz IV System.


5. ... geschrieben von Frank am Montag, 19.5.2008.

Die Rückzahlungsforderung ist heute ins Haus geschneidert, muss ich nun den Fehler anderer ausbügeln?


6. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 19.5.2008.

Naja ausbügeln ist zwar ein treffender Begriff, jedoch stand Ihnen dieses Geld nicht mehr zu und das die im Amt nicht die schnellsten Reaktionen (mit Ausnahme von Sanktionen) haben, ist auch jedem “Kunden” bekannt.

Wenn Sie das Geld haben, dann zahlen Sie es einfach zurück und gut ist. Wenn Sie es nicht mehr haben, dann übern § 43 SGB II versuchen - eine Ratenzahlung zu erwirken. Dürfte zwar nicht machbar sein, aber die Chance ist gleich groß, wie man auch die Einstellung der Zahlungen vollzog. Frech kommt da sicherlich weiter.


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