Zwei-Zimmer-Wohnung für unter 25-jährigen Hilfebedürftigen nicht angemessen
Ein Hartz-IV-Empfänger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann von dem kommunalen Träger auch dann nicht die Übernahme der Miete für eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemäß § 22 SGB II verlangen, wenn diese den Richtwert für eine angemessene Warmmiete für einen Ein-Personen-Haushalt von 360,00 € unterschreitet.
Von einem unter 25-jährigen Hilfebedürftigen kann nach dem Prinzip des Forderns in § 2 Abs. 1 SGB II erwartet werden, dass er sich um eine günstigere Ein-Zimmer-Wohnung bemüht. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2006, Az. L 10 B 552/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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