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Zwei Fälle in Karlsruhe zur Überprüfung vorgelegt

Innerhalb der Sozialgerichte ist die Frage umstritten, ob das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom Dezember 2003 in allen Teilen verfassungsgemäß ist. Das Gesetz hatte die Höchst-Dauer für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose nahezu halbiert von 32 Monaten auf 18 Monate. Für die Mehrzahl der übrigen Arbeitslosen wurde die Höchst-Dauer einheitlich auf 12 Monate begrenzt. Die Kürzung betrifft alle Arbeitslosen, die seit dem 1. Februar 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit gestellt haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll nun eine abschließende Entscheidung zu dem Reformgesetz treffen. Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts hat dort zwei Muster-Fälle zur Überprüfung vorgelegt.

Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts führt zur Begründung aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch das Grundrecht auf Eigentum geschützt ist (Artikel 14 Grundgesetz). Die drastische Kürzung der Anspruchsdauer hätte jedenfalls durch eine längere Übergangsfrist abgefedert werden müssen, als sie das Reformgesetz vorgesehen habe. Denkbar wäre beispielsweise gewesen, die Höchst-Dauer des Anspruchs jährlich um einen Monat abzusenken. Ähnliche Staffelungen sind in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts üblich.

Pressemeldung: Berliner Sozialgericht

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Dienstag, 2. Oktober 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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