Zwangsarbeit - doch nur ein verbreitetes Missverständnis von verirrten Geistern?
Wie blind sollte man sein, um die gesetzlichen Strafen bei Ablehnung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen … zum Verständnis = EEJ ( Ein Euro Job) - nicht mehr erkennen zu wollen? Ein oberster Bundessozialrichter äußerte sich in einem Interview mit der Nachrichtenagentur AP zu Fragen der Sozialgerichtsbarkeit wie folgt:
“Die Diskussion um das von Ihnen angesprochene Urteil zur Arbeitszeit zeigt übrigens nicht nur die gesellschaftlichen Spannungen bei dem Thema der Ein-Euro-Jobs auf, hier erfahren wir auch wie verbreitet Missverständnisse gepflegt werden, etwa wenn verirrte Geister die Wiedereingliederungsangebote öffentlich als «Zwangsarbeit» verunglimpfen.” Quelle: NET-TRIBUNE
Also wenn man nicht von allen guten Geistern schon gebissen wurde, dann kann man im Gesetzestext des zweiten Sozialgesetzbuches im Paragraphen 31 SGB II dazu folgende Zeilen finden:
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
- a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
- b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
- d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Fazit: Wer nicht willig ist, jegliche Arbeit zu verrichten, dem droht der schrittweise Entzug der Existenz. Im Volksmund und nicht nur von “verirrten Geistern“, sondern von jedem Betroffenen - wird dies zu Recht auch als “ZWANGSARBEIT” benannt. Eventuell könnte ein schärferer Blick in die Gesetzeslage dazu beitragen, dass man statt “Geister” die Realität auch in der Umsetzung erkennt und entsprechend mit zur Hilfenahme von moralischen Aspekten die Rechtssprechungen neu überdenkt. Missverständnisse sind bei der Eindeutigkeit nicht zu erkennen, sondern nur eine Legalisierung vom Entzug der Lebensberechtigung.
Guten Rutsch … wohin auch immer !!!
Startseite - Veröffentlicht am: 31. Dezember 2008 um 9:55 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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