Zuwendungen von Verwandten sind nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen
SG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2007, Az. S 5 AS 3454/06
Zuwendungen von Verwandten sind nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn sie nur zur Vermeidung einer Notlage des Hilfebedürftigen gewährt werden, insbesondere für die Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II durch die Behörde oder bei (teilweiser) Ablehnung der Leistungen. In diesem Fall kann die Behörde die Leistungen nach dem SGB II nicht unter Hinweis auf die durch Verwandte zur Überbrückung erbrachte Unterstützung verweigern.
Zwar sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen; Leistungen nach dem SGB II sind auch gegenüber solchen Zuwendungen subsidiär, die allein aufgrund familiärer oder sittlicher Verpflichtung erbracht werden ( Mecke in: Eicher/Spellbrink , SGB II, § 9 Rdnr. 50). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Angehörige die Zuwendungen nur zur Vermeidung eines Notstandes des Hilfebedürftigen gewährt. Dies kommt insbesondere für die Zeit zwischen Antragstellung und Bewilligung der Leistungen durch die Behörde oder bei (teilweiser) Ablehnung der Leistungen in Betracht. In diesem Fall kann die Behörde die Leistungen nach dem SGB II nicht unter Hinweis auf die durch einen Verwandten zur Überbrückung erbrachte Unterstützung verweigern ( Mecke , a. a. O., Rdnr. 68; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz , SGB II, § 9 Rdnr. 185; BVerwG, Urteil vom 31.3.1977, V C 22.76, Rdnr. 26 - nach Juris - zu § 16 BSHG).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Lesen sie dazu auch folgenden Beitrag: Zuwendungen
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