Zusicherung, Umzugsgrund und Wohndefizit
Das LSG LSG Berlin L 10 B 854/07 AS ER vom 25.06.2007 beschäftigte sich mit der Frage, ob den Antragstellern , welche mit einem Kleinkind in einer 52,52 qm großen Wohnung leben, die Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft zu erteilen ist, wenn ein Umzugsgrund vorliegt, aber die neuen Kosten der Unterkunft geringfügig überschritten werden.
Bei einem vom Hilfebedürftigen gewünschten Wohnungswechsel kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der KdU für die ihm angebotene Wohnung die zukünftige Entwicklung der Kosten nicht außer Betracht bleiben, auch wenn – wie hier – die KdU bei Mietbeginn nach dem Ergebnis der Produkttheorie nur geringfügig die oberste Grenze der Angemessenheit überschreiten dürften. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausscheiden des Hilfebedürftigen und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus dem Leistungsbezug – wie hier – nicht absehbar ist und nach der allgemeinen Entwicklung des Wohnungsmarktes mit einer weiteren Kostensteigerung zu rechnen ist. Wie dem bereits zitierten Betriebskostenspiegel 2006 des Deutschen Mieterbundes und den Veröffentlichungen in den Tageszeitungen zu entnehmen ist, haben sich bei den warmen Betriebskosten im Laufe der letzten Jahre erhebliche Steigerungen ergeben und es ist mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung zu rechnen. Der Anteil der warmen Betriebskosten an den KdU beträgt mittlerweile ca. 30 bis 40 vH, d.h. sie haben einen bestimmenden Einfluss auf die Angemessenheit der KdU.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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