Zuschüsse zur Wohnungsausstattung - Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung
Mit Beschluss vom 15. Juni 2012, der den Beteiligten inzwischen bekannt gegeben wurde, hat der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts im schriftlichen Verfahren über Fragen im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung bzw. Erstausstattung entschieden.
Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger befand sich bis Juni 2009 in Haft. Danach nahm er bis Ende 2009 an einer stationären Suchttherapie teil. Zum 1. Januar 2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte er die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Sie würden im September 2010 ein Baby bekommen. Der jetzige Kühlschrank sei für drei Personen zu klein. Außerdem seien die Gefrierfunktion und der Temperaturregler kaputt. Der Kühlschrank sei schon alt und fange an zu rosten. Nachdem das Jobcenter die Kostenübernahme abgelehnt hatte, hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das Sozialgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Der 3. Senat hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Da der Kläger ein Darlehen für den Kühlschrankkauf nicht beantragt hatte, war nur ein Anspruch auf Zuschussgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II zu prüfen gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Wenn der Bedarf bereits gedeckt ist, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten.
Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten zur (Mit)Benutzung überlassen wurden. Dies bedeutet, dass in Bezug auf einen Kühlschrank der Bedarf zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in die Wohnung seiner damaligen Freundin einzog, gedeckt war, weil in ihrer Wohnung ein Kühlschank vorhanden war. Die personelle Erweiterung des Haushaltes führt zu keinem anderen Ergebnis.
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushaltsmitgliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungsausstattung oder die vorhandene Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind. Dies könnte dem Kläger vor Augen gestanden haben, als er bei der Antragstellung angab, dass der jetzige Kühlschrank seiner damaligen Freundin für drei Personen zu klein sei. Diese Behauptung blieb allerdings in dieser Allgemeinheit im Raume stehen und wurde von der Klägerseite später nicht weiter verfolgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Presse und Az.: SächsLSG, Beschluss vom 15.06.2012 – L 3 AS 158/12 B PKH, SG Leipzig, Beschluss vom 07.02.2012 – S 3 AS 3441/10
Startseite - Veröffentlicht am: 3. Juli 2012 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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