Zur Zusicherung nach § 22 Abs. 2 im EA-Verfahren, wenn Wohnung längst vermietet ist
LSG Berlin L 28 B 2043/07 AS ER vom 30.11.2007
1. Begehrt der Antragsteler durch einstweiligen Rechtsschutzgesuch beim Gericht die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft , kann dieses Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden, weil die vorgenannte Wohnung “längst vermietet” ist . Die vor diesem Hintergrund dennoch eingelegte Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die Antragsteller haben insoweit von dem sozialgerichtlichen Beschluss für die Zukunft keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten (vgl. Beschluss des Senates vom 2. April 2007 - L 28 B 552/07 AS ER - ) .
2. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft und Heizung kann sich im Hinblick hierauf grundsätzlich nur auf eine konkret benannte Unterkunft beziehen. Eine abstrakte Entscheidung sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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