Zur Zumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung
Zur Zumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung, für die ein Hilfebedürftiger geraume Zeit vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit seiner Schwester zur Schuldentilgung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat und für die der Verwertungsausschluss nach § 165 Abs 3 VVG hätte geltend gemacht werden können.
Nach der Härteregelung des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB 2 ist ein Hilfebedürftiger selbst bei Änderung der Bezugsberechtigung berechtigt, über eine Zweckbindung nach § 165 VVG die Versicherungssumme einer aktuellen Vermögenswertung zugunsten der Altersversorge zu entziehen.SG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2006 Az.: S 37 AS 2001/06 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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