Zur Zulässigkeit von Mietspiegeln bei ger. Überprüfung der KdU
SG Duisburg S 27 AS 240/06 vom 25.10.2007
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 7/07 R; Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R; Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) setzt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus.
Das BSG hat (B 7b AS 18/06 R, Rz 23, aaO) die Bezugnahme auf örtliche Mietspiegel für zulässig erachtet, ohne jedoch festzulegen, welche Wohnlagen und Altersklassen Berücksichtigung finden müssen.
Bei der konkreten Angemessenheitsprüfung besteht eine wechselseitige Darlegungslast (vgl. Fuchsloch, in: Sgb 9/07, 550, 551). Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, ist verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht vorhanden war/ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 11.9.2000 – 5 C 9/00, NJW 2001, 386; Fuchsloch, in: Sgb 9/07, 550, 551).
Die Berufung wurde zugelassen, weil der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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