Zur Wohnungserstausstattung für eine 3 köpfige Hartz IV Familie
Das VG Bremen hat mit Beschluss vom 14.03.2008 festgestellt, dass ein pauschalierter Betrag in Höhe von 1644,90 EUR für eine Erwachsenen und zwei Kinder unzureichend ist . Grundsätzlich dürfen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in pauschalierter Form erbracht werden ( § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II ) . Die Pauschale steht jedoch der Höhe nach nicht im Ermessen der Leistungsbehörde, denn auch im SGB II gilt das Bedarfsdeckungsprinzip , das heißt, die Pauschalbeträge müssen so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken ( Hengelhaupt in Hauck/Nofz, § 23 SGB IIRn. 443 ) . Die Pauschale ist vom Gericht auch voll überprüfbar . Sie soll sich an den durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten orientieren .
Der Geldbetrag muss daher so bemessen sein, dass die Betroffenen in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese leben können ( Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.1984, 5 C 95/0 = BVerwGE 69, 146 ) .
Eine Absenkung der Pauschalen ist nach der Rechtsprechung nicht zu lässig ( VGH Bayern , Urteil vom 13.08.2002 , 12 N 2 1480 ) .
Das Gericht erkennt an, dass es mit der von der Antragsgegnerin gewährten Pauschale in Höhe von 1644,90 EUR nicht möglich ist, eine Wohnung für einen Erwachsenen und zwei Kinder vollständig mit Möbeln und Haushaltsgeräten einzurichten, dies gilt um so mehr, als das in anderen Bundesländern zum Beispiel im Land Berlin bei gleicher Konstellation ein Betrag von 2224 Euro gezahlt wird. Somit war der Antragstellerin noch ein zusätzlicher Betrag von 329.40 EUR zu gewähren .
Weitere Informationen zum Urteil: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - Beschluss vom 14.03.2008, S 3 V 479/08 .
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