Zur Widerlegbarkeit der eheähnlichen Gemeinschaft
SG Reutlingen S 2 AS 4271/06 ER vom 18.12.2006
Diese Vermutung ist zwar widerleglich, jedoch ist diese Widerlegung nicht zur Überzeugung des Gerichtes gelungen. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft erkennen lassen (vgl. zur Rechtslage schon vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.06.2005, Az.: L 11 B 226/05 AS ER). Die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt nicht (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; ferner SG Leipzig, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: S 19 AS 1571/06 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: S 1 AS 1061/06 ER; siehe auch bereits SG Reutlingen, Beschluss vom 17.11.2005, Az.: S 12 AS 3713/05 ER, m.w.N. auch zur Gegenansicht zur früheren Rechtslage). Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzlichen Regelungen – insbesondere die zum 1. August 2006 in Kraft getretene Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II und die damit in deren Anwendungsbereich bewirkte Beweislastumkehr – faktisch bedeutungslos.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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