Zur vorläufigen Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie der Mietkaution auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen
Saesisches LSG L 3 B 595/07 AS-ER vom 12.02.2008
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie der Mietkaution,auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen (Wirbelsäulenerkrankung) bedürfe sie eine ihrem Gesundheitszustand angemessenere Wohnung . Sie konnte ihr Begehren vor dem Gericht nicht gaubhaft machen.
2.Sie hat es versäumt, gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2007 gemäß § 87 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage zu erheben. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfbelehrung versehen war, ist folglich gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden.
3. Es ist allgemeine Auffassung, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch, …..
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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