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Zur Verwertung von Wohneigentum im SGB XII

LSG NRW L 12 SO 12/07 vom 12.12.2007

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst .

Geschützt wird nur ein angemessenes Hausgrundstück. Angemessen ist in der Regel ein Hausgrundstück nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG a.F., wenn gemäß den Vorgaben im II. WoBauG die Wohnfläche eines Familienheims, d. h. eines Eigenheims, das dazu bestimmt ist, dem Eigentümer und seiner Familie (= Ehegatte oder eheähnlicher Partner - ebenso Verwandte in gerader Linie - und zwar auch dann, wenn zu ihren Gunsten ein Niesbrauchsrecht bestellt ist - sowie Verwandte 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerter in gerader Linie sowie Verschwägerte 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, s. Brühl in LPK, SGB XII, 7. Auflage, § 90 Randnr. 44 m.w.N.) als Heim zu dienen, die dort festgelegten Grenzen nicht übersteigt, wobei eine Einliegerwohnung bzw. eine zweite Wohnung auf die Bezugsgröße anzurechnen ist (DV NDV 2300, 41 Nr. 186) bzw. die Wohnungsgröße der zwei Wohnungen der eines Familienheims mit einer Wohnung entsprechen muss (DV NDV 1992, 141, 145, Randnr. 53 a.E., GDV NDV 1998, 28).

Die Wohnflächengrenzen betragen bei Familienheimen mit einer Wohnung 130 qm sowie bei Eigentumswohnungen 120 qm. Eine Überschreitung der aufgeführten Wohnflächen ist zulässig (S. 3 i.V.m. §§ 39 Abs. 2, 82 Abs. 2 II. WoBauG), soweit die Mehrflächen u.a. zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als 4 Personen erforderlich ist, wobei für jede weitere Person sich die Wohnfläche um 20 qm erhöht (§ 82 Abs. 3 II. WoBauG). Die Hausgröße bezieht sich nach dem Verweis in Satz 3 a.F. auf ein Familienheim mit einer Wohnung und einer Eigentumswohnung. Nicht Bezug genommen worden ist auf Familienheime mit zwei Wohnungen, für die im II. WoBauG (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3) eine Höchstgrenze von 200 qm angegeben ist, wobei keine der Wohnungen die Wohn-fläche von 130 qm übersteigen und die zweite Wohnung nur als abgeschlossene Wohnung gefördert werden darf. Der unterbliebene Verweis schließt bei Großfamilien den Schutz eines Familienheims mit zwei Wohnungen - z.B. einer zusätzlichen Einliegerwohnung - nicht aus, wenn die Wohnungsgröße der eines Familienheims mit einer Wohnung entspricht (DV NDV 1992, 141, 145 Randnr. 53 a.E., GDV-NDV 1998, 28).

Nach diesen Vorgaben stellt sich das Wohnhaus nicht als angemessen dar.

Zwar überschreitet die von den Klägern und ihren Kindern bewohnte Wohnung nicht die Wohnflächengrenze von 130 qm, worauf - wie dargelegt - jedoch nicht abzustellen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die Gesamtwohnfläche. Mit 219 qm aber überschreitet die Gesamtwohnfläche des Wohnhauses die Wohnflächengrenze für die 6 Personen der vierköpfigen Familie der Klägerin und der Eltern der Klägerin von 170 qm (130 + 20 + 20) sogar deutlich.

Das Urteil des BSG vom 06.12.2007 - B 14/7 b AS 46/06 R - führt zu keiner anderen Entscheidung. Zum Einen lag es dem Senat lediglich als Pressemitteilung vor und ist zum Anderen in einer Sache nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ergangen, so dass Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall nicht möglich waren.

Mit Nießbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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