Zur Verwertung von Wohneigentum im SGB XII
Erklärt sich die Antragsgegnerin mehrfach während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bereit, dem Antragsteller bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren darlehensweise Leistungen zu gewähren, sofern der Rückzahlungsanspruch dinglich oder auf andere Weise gesichert wird, hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf ein bedingungslosen Darlehen von der Antragsgegnerin, denn § 91 Satz 2 SGB XII ist als Kann- Bestimmung vorgesehen.
Desweiteren würden dem Betroffenen für die Grundbucheintragung auch keinerlei Kosten entstehen ( § 64 Abs. 2 SGB X ). Im Hauptsacheverfahren kann zumutbar geklärt werden, ob die Wohnfläche des Hauses des Antragstellers und seiner Ehefrau mit 87,98 m² nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dazu führt, dass es sich um ein “angemessenes Hausgrundstück” im Sinne der Norm handelt, welches nicht als Vermögen einsetzbar ist.
Die Antragsgegnerin wird zu prüfen haben, ob und inwieweit Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Angemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die Beurteilung im Rahmen von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII übertragbar sind (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = FEVS 59, 49 - 60, Breith. 2007, 964 - 975, und vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = FEVS 58, 241 - 248, Breith. 2007, 597 - 603). Im Hauptsacheverfahren kann sofern es hierauf noch ankommen sollte - ebenfalls zumutbar geklärt werden, ob die Ansicht des Antragstellers, der Teil der Wohnfläche des Hauses, der von ihm zur Ausübung seines Künstlerberufes als Atelier benutzt wird, müsse wegen Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in jedem Falle bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt bleiben, zutrifft.
LSG NRW L 20 B 11/08 SO ER vom 18.03.2008 - Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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