Zur Verwertung einer Unfallversicherung im Rahmen der Grundsicherung - SGB XII
Die Verwertung des Rückkaufswertes ist auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 SGB XII, insbesondere nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Auch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz des Vermögens nicht entgegen. Danach darf die Sozialhilfe, d.h. auch die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung, nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde; bei Leistungen auch nach dem 4. Kapitel (Leistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist dies nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. In § 90 Abs. 3 SGB XII hat der Gesetzgeber die vorher in § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - bestehende Regelung übernommen. Nach der Rechtsprechung zu § 88 Abs. 3 BSHG war der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, selbst wenn sie vom Hilfesuchenden zur Alterssicherung bestimmt war, er aber über das Kapital aus der Versicherung jederzeit frei verfügen konnte (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13. Mai 2004, 5 C 3/03, BVerwGE 121, 34-37).
Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Grundsätze zur Verwertbarkeit von Vermögen im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII keine Änderungen zum Recht nach dem BSHG vorgenommen, sondern die Vorschrift in § 90 Abs. 3 SGB III übernommen hat, ist von diesen Grundsätzen auch weiter auszugehen. Auch § 90 Abs. 3 SGB XII soll atypische Teilkonstellationen im Einzelfall erfassen, d. h. solche Umstände, die nicht schon von den Regelungen über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst werden. Die durch Verwertung des Vermögens gefährdete Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung kann dabei zwar eine Härte darstellen, da aber bereits § 90 Abs. 2 SGB XII Alterssicherungsvermögen erfasst, müssen im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII weitere Erwägungen im Einzelfall durchgreifen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet werden sollte; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des zu verwertenden Vermögens führen.
Ausgeschlossen sind von der Herausnahme der Verwertung jedenfalls Sparformen, die den Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004, 5 C 3/03, a. a. O.). Denn bei solchen Sparformen ist nicht sichergestellt, dass - auch wenn entsprechende Absichten bestehen - das verwertbare Vermögen auch tatsächlich zur Sicherung der Altersvorsorge eingesetzt wird.
Die Antragstellerin kann nach der Kündigung jederzeit frei, ohne rechtliche Bindungen, über den Rückkaufswert aus ihrer UPR verfügen; dies gilt auch nach Ablauf der Versicherung für den ihr dann zustehenden Kapitalbetrag, so dass für eine Herausnahme aus der grundsätzlichen Verwertbarkeit dieses Vermögensbestandteils kein Raum ist.
Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII übertragbar ist (dagegen: Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.06.2005, L 11 B 206/05 SO ER, Breith 2005, 774-776; BVerwG a.a.O. zu § 88 Abs. 3 BSHG), weil sich für diesen Fall hieraus nichts anderes ergeben würde. Zwar ist nach der Rechsprechung des BSG für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - auf die Voraussetzung einer vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit der Lebensversicherung zu verzichten und lediglich zu prüfen, ob vorhandene Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dienten, weil Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des erst am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - üblicherweise von vornherein dadurch nicht erfüllen konnten, weil der den Ausschluss eines Kündigungsrechts einer Lebensversicherung ermöglichende § 165 Abs. 3 VVG erst zum 1. Januar 2005 eingefügt worden ist.
LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.04.2006, L 23 B 19/06 SO ER
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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