Zur Verwertbarkeit einer Lebensversicherung bei Beantragung von Arbeitslosengeld II
Das Bundessozialgericht vertritt mit Urteil vom 31.10.2007 ( - B 14/11b AS 63/06 R - ) die Auffassung, dass die nach § 165 Abs. 3 VVG mögliche vertragliche Vereinbarung über den Ausschluss der vorzeitigen Verwertung einer Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, leistungsrechtlich nicht rückwirkend kann . Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist jeweils aktuell für den Zeitraum zu beurteilen, für den Leistungen beansprucht werden.
Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw ab 23. Mai 2005 war ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs 3 VVG gerade nicht vereinbart. Bei der hier maßgebenden aktuellen Betrachtungsweise kann eine zeitlich später erfolgte vertragliche Vereinbarung keine Wirksamkeit für vergangene Zeiträume entfalten.
Quelle und weitere Details zum Urteil auf den Seiten: Bundessozialgericht Kassel
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