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Zur Verwertbarkeit des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung im Rahmen des SGB XII

Der Antragsteller kann im Rahmen eines EA-Verfahrens keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen, wenn der Antragsgegner die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe anbietet.

Zur Abwendung einer Notlage ist der Hilfebedürftige im Rahmen des § 86b Abs 2 SGG vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen.

Bild: © M.Kinder für SozialtickerNach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der Nachfragenden Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren. Wird eine darlehensweise Gewährung vom Antragsgegner angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).

Gemäss ach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen (BVerwG v. 19.12.1997, Az. 5 C 7.96) soweit die Vermögenswerte verwertbar sind.

Die Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII steht dem Einsatz des Rückkaufswerts nicht entgegen, obwohl dieser erheblich hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurück bleibt und sich die Veräußerung als unwirtschaftlich erweisen würde.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5. Senat, Urteil vom 13.05.2004 - 5 C 3/03) ist der Einsatz des Rückkaufswertes von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar erklärt worden .

Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Auf diese Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 88 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann zurückgegriffen werden, weil § 90 SGB XII diese Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich in das Sozialgesetzbuch übertragen hat (so ausdrücklich die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs 15/1514 S 66; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss v. 14.06.2005, Az. L 11 B 206/05 SO ER ) .

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte, ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar.

Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwG vom 13.05.2004 NJW 2004, 3647 = DVBl 2005, 376 = NDV-RD 2005, 7).

LSG Baden- Württemberg vom 22.02.2008, - L 2 SO 233/08 ER-B - .

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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