Zur Übernahme von Schulden bei einer Wohnbaugesellschaft
Gemäß § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen; bei einem Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Schuldenübernahme ausgeschlossen: Zum Inhalt der Selbsthilfepflicht gehört zum einen die zweckentsprechende Verwendung zweckgebundener Leistungen (im vorliegenden Fall wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für diesen Zweck, sondern zur Tilgung eines privaten Darlehens eingesetzt).
Von einem Hilfesuchenden kann darüber hinaus erwartet werden, dass er sich zunächst bei dem Gläubiger um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bemüht. Schließlich gehört es zu den Regelvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dass der Hilfesuchende arbeitsbereit ist und alle Möglichkeiten nutzt, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, wobei der gesamte Arbeitsmarkt innerhalb Deutschlands einzubeziehen ist; derartige Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen.
SG Berlin S 63 AS 5211/07 ER vom 16,.03.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Freitag, 27. Juli 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




