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Zur Übernahme von Schulden bei einer Wohnbaugesellschaft

Gemäß § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen; bei einem Verstoß gegen diese Pflicht ist eine Schuldenübernahme ausgeschlossen: Zum Inhalt der Selbsthilfepflicht gehört zum einen die zweckentsprechende Verwendung zweckgebundener Leistungen (im vorliegenden Fall wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für diesen Zweck, sondern zur Tilgung eines privaten Darlehens eingesetzt).

Von einem Hilfesuchenden kann darüber hinaus erwartet werden, dass er sich zunächst bei dem Gläubiger um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bemüht. Schließlich gehört es zu den Regelvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dass der Hilfesuchende arbeitsbereit ist und alle Möglichkeiten nutzt, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, wobei der gesamte Arbeitsmarkt innerhalb Deutschlands einzubeziehen ist; derartige Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen.

SG Berlin S 63 AS 5211/07 ER vom 16,.03.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Freitag, 27. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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