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Zur Übernahme von Heizkostennachzahlungen und von Abschlägen für die Heizkostenvorauszahlung

Bild: Sozialticker e.V. - RechtDie Beteiligten streiten um die Übernahme von Heizkostennachzahlungen und von Abschlägen für die Heizkostenvorauszahlung in ungekürzter Höhe. Die Beklagte (Arge ) trägt vor, dass der Kreis Wesel pro qm einen pauschalierten Betrag von 1,38 Euro gewährt, dieser Wert wurde auf Grund von Preissteigerungen bei Heizöl und Gas nochmals um 20% erhöht, so dass jetzt pro qm ein Höchstbetrag von 1,66 Euro festgesetzt wurde . Sie trägt vor, die erhöhten Heizkosten des Betroffenen könnten nur auf unwirtschaftliches Heizverhalten des Antragstellers hindeuten .Der Antragsteller wendet sich mit seiner Einstweiligen Anordnung an das Gericht , um die Beklagte zu verpflichten, die Heizkosten rückwirkend in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Heizkosten bzw. Heizkostenvorauszahlungen unter Anrechnung der erbrachten Leistungen zu erhöhen.

Grundsicherungsträger müssen Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) so lange die tatsächlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese auf Grund eines vorherigen Hinweises der Behörde in der Lage waren, überhöhte Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken , so urteilte das Duisburger Gericht am 22.01.2008, S 27 AS 488/07 ER . Weiterhin führte das Gericht an, dass das Bundeministerium für Arbeit und Soziales von der ihm in § 27 SGB II eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, keinen Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich fraglich ist, ob die Kommunen berechtigt sind, Obergrenzen ohne Einzelfallprüfung festzulegen. Auch bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Übrigen hat das BSG es für zulässig erachtet, dass abstrakte Angemessenheitsgrenzen festgelegt werden, wobei jedoch immer noch eine konkrete Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

Die Kammer hält es grundsätzlich für zulässig, dass die Kommunen Obergrenzen für die Angemessenheit von Heizkosten einführen. Soweit sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher oder räumlicher Umstände, Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988, Az 8 A 1239/86 mwN), ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierzu gehören bauliche Besonderheiten und individuelle Dispositionen . Es sei Aufgabe des Leistungsträgers, ie Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG vom 05.09.2007 , L 6 AS 145/07 ER ) .

Quelle: Sozialgericht Duisburg vom 22.01.208 ,- S 27 AS 488/07 ER - .

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1. ... geschrieben von Gafield am Montag, 31.3.2008.

Zitat:
“..Weiterhin führte das Gericht an, dass das Bundeministerium für Arbeit und Soziales von der ihm in § 27 SGB II eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, keinen Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich fraglich ist, ob die Kommunen berechtigt sind, Obergrenzen ohne Einzelfallprüfung festzulegen.

Die Kammer hält es grundsätzlich für zulässig, dass die Kommunen Obergrenzen für die Angemessenheit von Heizkosten einführen…”

Das widerspricht sich doch, oder nicht?

Im § 27, Nr.1 SGB II sind keine ARGEN und Optionskommunen genannt und eine irgendwie pauschalierte Obergrenze kann es auf Grund der vielfältigen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nicht geben.


2. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 31.3.2008.

Nein, denn es sind 2 Schuhe, welche nicht an den Körper mit 2 Füsse passen sollten.

Der Gesetzgeber hatte es damals so angedacht, dass diese KdU Grenzen regional der tatsächlichen Lage am Wohnungsmarkt angepasst als “angemessen” gesehen werden sollte. Nur wenn es - so wie es nun ist - Probleme mit der Höhe geben sollte, wollte sich das Ministerium darüber gesetzlich hinwegsetzen. Die Option, eigenständige Regelungen zu verwenden ist laut Gesetz durchaus gegeben, wird aber generell zum Nachteil der Betroffenen täglich missbraucht, um die verdeckte Eigensanierung aus Bundesgeldern zu forcieren, denn ohne jegliche Einzelfallentscheidungen ist eine Pauschalisierung überhaupt nicht gesetzlich vorgesehen gewesen und daher auch nicht statthaft.

Doch was macht man, man setzt - z.B. jeder darf ein Zelt von 2 x 2 m haben und fertig, ohne sich genauer mit den Einzelnen zu befassen und ob diese Forderungen überhaupt menschenwürdig bzw. gerecht wären - über alles hinweg. Hier ist zur bestehenden Willkür von Sachbearbeitern auch der Gerichtshammer überreicht worden und ein gravierender Fehler im Gesetz, der obendrein als Aufschwung verkauft wird.

Was man hier bei der Einführung hätte beachten sollen, wären die Vertragsrechte. Wenn ALG II angeblich immer nachrangig gegenüber allem anderen sein sollte, dann sollte dies auch in allen Bereichen so sein. Aber genau hier wurde rechtswidrig das Vertrags/ Mietrecht ausgehebelt und ALG II vorangestellt.

Kurz gesagt, dieses Gesetz stammt aus anderen Zeiten und passt in keinster Weise zu den bestehenden Grundrechten der heutigen Zeit. Abgeschafft würde es sogar viele Steuermittel schonen.


3. ... geschrieben von widerspruch am Mittwoch, 2.4.2008.

“Die Kammer hält es grundsätzlich für zulässig, dass die Kommunen Obergrenzen für die Angemessenheit von Heizkosten einführen…”

Man muss das wohl in Zusammenschau mit der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 145/07 ER) sehen:

“Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die Heizung ist nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (z. B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005, Az. L 8 AS
427/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, Az. L 19 B 68/05 AS ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 07.07.2005, Az. L 7 AS 334/05 ER) auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (so auch Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, § 22, Rdnr. 65; Juris Praxiskommentar,
SGB II, § 22, Rdnr. 62).

Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat.”

Weiterlesen ab Seite 4:

http://www.justiz.hessen.de/mi.....-07-ER.pdf


4. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 2.4.2008.

Hallo Widerspruch, die von Dir zitierte Rechtsauffassung ist mir vollständig bekannt, sie wird aber von mir nicht anerkannt, denn der zuständige Senat beim Bundessozialgericht hat am 07.11.2006 dazu folgendes entscheiden :

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe (nur) der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Diese Leistungen werden also anders als die Regelleistungen und Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt (§§ 20, 21 SGB II) ” nicht in pauschalierter Form ” unter Zugrundelegung eines typisierten normativen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist.

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R
http://juris.bundessozialgeric.....#038;anz=1


5. ... geschrieben von widerspruch am Donnerstag, 3.4.2008.

Hallo Lusjena

Dass Dir das zitierte Urteil wohlbekannt ist, steht ausser Frage. Mir kam es darauf an: “…ist nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung…”!

Noch eine Frage: Wie würdest Du das verstehen?

“Fest steht jedoch, dass die Ag ihr vorliegende Vergleichszahlen heranziehen kann, wenn der Verordnungsgeber von seinem nach § 27 Nr 1 SGB II bestehenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat.”
(Bayerisches Landessozialgericht, L 10 B 640/05 AS ER, 19.12.2005, rechtskräftig)

Viele Grüße
widerspruch (-:


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