Hartz IV - Zur Übernahme der Zusicherung für die neue Unterkunft
Zur Übernahme der Zusicherung für die neue Unterkunft (§ 22 Abs. 2 SGB II ) im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung durch das Gericht, ist es erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und die Eilbedürftigkeit dem Gericht glaubhaft vorträgt .
Der Anordnungsgrund entfällt, da die Antragstellerin bereits im Laufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens umgezogen ist, ist es ihr zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Bescheid vom 10.12.2007 im Widerspruchverfahren bzw. einem eventuell sich anschließenden Klageverfahren zu klären.
Auch in Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nach Angaben der Antragstellerin nur bereit ist, die Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 20 SGB II für die neue Wohnung in bisherigen Höhe zu leisten, also die Kosten nach § 20 SGB II für die neue Wohnung nicht voll zu tragen, besteht kein Anordnungsgrund mehr. Denn die Antragstellerin kann gegen eine teilweise Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) einlegen.
In Rechtsbehelfsverfahren ist zu klären, ob ein Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (zur Erforderlichkeit eines Umzugs und der Angemessenheit der Aufwendungen siehe Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 71a ff).
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen vom 25.03.2008, L 19 B 54/08 AS ER und L 19 B 55/08 AS
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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