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Hartz IV - Zur Übernahme der Zusicherung für die neue Unterkunft

Bild: © M.Kinder für SozialtickerZur Übernahme der Zusicherung für die neue Unterkunft (§ 22 Abs. 2 SGB II ) im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung durch das Gericht, ist es erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und die Eilbedürftigkeit dem Gericht glaubhaft vorträgt .

Der Anordnungsgrund entfällt, da die Antragstellerin bereits im Laufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens umgezogen ist, ist es ihr zumutbar, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II durch den Bescheid vom 10.12.2007 im Widerspruchverfahren bzw. einem eventuell sich anschließenden Klageverfahren zu klären.

Auch in Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nach Angaben der Antragstellerin nur bereit ist, die Kosten für die Unterkunft und Heizung nach § 20 SGB II für die neue Wohnung in bisherigen Höhe zu leisten, also die Kosten nach § 20 SGB II für die neue Wohnung nicht voll zu tragen, besteht kein Anordnungsgrund mehr. Denn die Antragstellerin kann gegen eine teilweise Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) einlegen.

In Rechtsbehelfsverfahren ist zu klären, ob ein Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (zur Erforderlichkeit eines Umzugs und der Angemessenheit der Aufwendungen siehe Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl., § 22 Rdz. 71a ff).

Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen vom 25.03.2008, L 19 B 54/08 AS ER und L 19 B 55/08 AS

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 2. April 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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1. ... geschrieben von Dietmar Brach am Donnerstag, 3.4.2008.

Wieder einmal ein Beleg, dass die Arge - Sachbearbeiter nicht in der Lage sind das SGB zu verstehen. Die Zustimmung für den Umzug ist nur notwendig, wenn die Umzugskosten oder die Kaution von der Arge bezahlt werden soll. Hartz IV Empfänger sind keine Strafgefangenen und können selbstverständlich über ihren Wohnort selbst entscheiden. Ob die Miete an dem neuen Wohnort in voller Höhe übernommen wird, hängt allein davon ab, ob die Wohnung bedarfsgerecht ist und die Miete für den Wohnort angemessen. Ein entsprechendes Urteil ist bereits am 5.März 2008 vom Landessozialgericht Bremen ergangen

Aber da wohl die meisten “Fallmanager” ihre Infos zur Rechtslage von Hartz IV eher aus der Zeitung als aus ergangenen Urteilen lesen, braucht man sich über die Flut von Klagen bei Gerichten nicht wundern.


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