Zur Übernahme der tatsächlichen Heizkosten
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Übernahme ihrer Heizkosten in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizkosten aus den von den Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen.
Da die in einer konkreten Unterkunft notwendigen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen – wie z. B. baulichem Zustand und Lage der Wohnung sowie Alter der Heizungsanlage – spricht nämlich eine Vermutung der Angemessenheit für die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sind die Vorauszahlungen als angemessen zu übernehmen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
Das stimmt auch im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Übernahme der angemessenen Heizkosten gemäß § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung – RegelsatzVO) überein,
SG Duesseldorf S 29 AS 258/06 ER vom 20.02.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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