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Zur Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung

Neues aus dem Bereich RechtNach § 22 (3) S. 1 Hs. 2 SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Gem. § 22 (3) S. 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (S. 3).

Ob ein Umzug erforderlich (bzw. notwendig) ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 76 u. 98).

Es ist zu beachten, dass es dem Hilfebedürftigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. die Urteile v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R u. B 7b AS 18/06 R) im Rahmen der Wohnungswahl offen steht, eine Wohnung mit geringerer Wohnfläche als möglich und dafür mit höherem Quadratmetermietpreis, d.h. höherem Standard) anzumieten; entscheidend ist die Einhaltung des Produkts aus angemessener Wohnfläche und Standard (sog. Produkttheorie).

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Hilfesuchende habe vorrangig nach Wohnungen im Zuständigkeitsbereich des bisherigen Leistungsträgers zu suchen, findet im Gesetz keine Stütze.

Vielmehr zeigt die Regelung in § 22 (2) S. 2 Hs. 2 SGB II, wonach der bisherige Leistungsträger den für den Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der neuen Unterkunft zu beteiligen hat, dass der Hilfebedürftige bei der Wohnraumsuche nicht an die Zuständigkeitsgrenzen des bisher für ihn verantwortlichen Leistungsträgers gebunden ist. I.Ü. kann, falls die bisherige Unterkunft in Nachbarschaft zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers liegt, der Umzug innerhalb des Bereichs des bisherigen Leistungsträgers sogar weiter und damit kostenaufwändiger sein als der Umzug in den benachbarten Zuständigkeitsbereich.

SG Nuernberg S 20 AS 805/07 ER vom 28.08.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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