Zur Uebernahme der laufenden Kosten fuer einen Kabelanschluss
SG Freiburg S 12 AS 567/07 vom 09.11.2007
1. Zu den Kosten der Unterkunft gehören im Falle von Wohneigentum in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich auch die laufenden Kosten für einen Kabelanschluss .
2. Die Frage der Übernahmefähigkeit von Kosten für einen Kabelanschluss bzw. eine Gemeinschaftsantenne oder Satellitenanlage bei Eigentumswohnungen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bzw. der genauen Voraussetzungen für deren Übernahmefähigkeit ist bisher obergerichtlich oder gar höchstrichterlich nicht geklärt, die Revision wird zugelassen .
3. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Überzeugung des Gerichts stellen Kosten für einen Kabelanschluss (ebenso wie die Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder Gemeinschaftssatellitenanlage) keine Kosten der Unterkunft im engeren Sinne dar, da sie nicht unmittelbar Wohnzwecken dienen. Insbesondere ist das Vorliegen bzw. die Nutzung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantenne oder Satellitenanlage - anders als etwa das Vorliegen und die Nutzung einer Heizung und fließenden Wassers nicht zwingend notwendig, um einen umbauten Raum überhaupt als Wohnung nutzen und darin in menschenwürdiger Weise existieren zu können. Nur Leistungen zu diesem Zweck sind eigentlich von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst.
Jedoch kommt auch die Übernahme von weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in Betracht, wenn diese Kosten zwingend mit der Anmietung einer Wohnung bzw. mit der Nutzung einer Eigentumswohnung verbunden sind und sich der Betroffene von diesen Kosten nicht befreien kann. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 07.11.2006 (Az: B 7b AS 10/06 R - juris) für die Kosten für eine Garage angenommen. Nach Überzeugung des Gerichts verhält es sich im vorliegenden Fall mit den Kabelgebühren ebenso.
Quelle: SG Freiburg
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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