Zur Übernahme der Kosten für eine Untätigkeitsklage
Gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch in einer angemessenen Frist von drei Monaten seit der Einreichung des Widerspruchs nicht entschieden worden ist. Das war vorliegend der Fall. Die Untätigkeitsklage war auch begründet. Die Beklagte ( Arge ) hat ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der genannten Frist über den Widerspruch der Klägerin entschieden. Ein zureichender Grund kann – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – bei einer vorübergehenden besonderen Belastung, etwa wenn aufgrund einer Gesetzesänderung für einen begrenzten Zeitraum viele Anträge zu bearbeiten sind, oder bei einem Umzug oder organisatorischen Änderungen einer Behörde gegeben sein (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 2.71 –, BVerwGE 42, 108 ) .
Kein zureichender Grund liegt jedoch bei dauerhaftem Personalmangel oder dauerhaft unzureichender Ausstattung mit sachlichen Mitteln vor (BSG, Urteil vom 08.12.1993 – 14a RKa 1/93 ) . Das BSG hat in seiner o.g. Entscheidung klar gestellt, dass ein Amtswalter sich nicht dauerhaft darauf berufen kann, zur Aufgabenerfüllung mangels hinreichender Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln nicht in der Lage zu sein. Der gesetzliche Auftrag schließe es aus, sich dauerhaft auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Unmöglichkeit zu berufen (BSG, Urteil vom 08.12.1993, a.a.O., Rdnr. 26).
Nach Auffassung des Sächsischen Senats ist vorliegend kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung innerhalb der 3-Monats-Frist gegeben, weil es sich – wie von der Beklagten selbst eingeräumt – bei ihrer Arbeitsüberlastung nicht nur um eine vorübergehende im Sinne oben genannten Rechtsprechung, sondern um eine dauerhafte, handelt. Eine mehrjährige Arbeitsüberlastung (hier: seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005) stellt keine lediglich vorübergehende Arbeitsüberlastung dar. Dies umso mehr als die Beklagte selbst einräumt, dass ein Ende dieser extrem hohen Arbeitsbelastung nicht sichtbar ist.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nach Erlass des SGB II und unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Arbeitsbelastung für die mit dieser Materie betrauten Behörden § 88 SGG nicht geändert hat. Auch im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Achten SGG-Änderungsnovelle ist eine Änderung von § 88 SGG nicht beabsichtigt (Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BR-Drucks. 820/07; Tabara, NZS 2008, S.8 ff.).
2B Senat des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.03.2008, - L 2 B 91/08 AS -
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Zur Dauer des Widerspruchsverfahren .
Bundesargentur für Arbeit Aktenzeichen : II - 7002
gültig ab: 04.09.2006/ gültig bis : 31.08.2008
Im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung hat die BA sicherzustellen, dass keine berechtigten Untätigkeitsklagen erhoben werden und Widersprüche deshalb grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten entschieden werden.
Agentur für Arbeit