Zur Rückforderung von ALGII bei einer unterlassenen Anhörung - Zuflussprinzip
Zwar ist eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides unterblieben. Dies führt hier aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) hätte absehen können. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, da die Beklagte im Bescheid vom 15. September 2005 die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen angegeben und den Widerspruch sachlich (inhaltlich) beschieden hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 22/93 - ).
SG Lüneburg S 25 AS 605/06 vom 27.09.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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