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Zur rechtswidrigen Kürzung der Regelleistung bei stationärem Aufenthalt

Neues aus dem Bereich RechtLSG NRW L 20 AS 2/07 vom 03.12.2007

1. Der Höhe der Regelleistung ist als Pauschale festgelegt, ohne dass die Möglichkeit bestünde, wegen einer anderweitigen Deckung von (Teil-) Bedarfen, die wie hier Nahrungsmittel und Getränke aus der Regelleistung zu bestreiten sind, die Regelleistung zu kürzen.

2. Die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sind vom Gesetzgeber des SGB II hinsichtlich der Regelleistung bewusst pauschal bemessen worden. Eine von dieser Pauschale abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen. Dies ist gesetzlich mit der Einfügung des § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 01.08.2006 vom Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt worden. Es galt jedoch bereits seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 und damit auch im hier streitigen Zeitraum: Einmalige, konkret-einzelfallbezogene Leistungen waren im SGB II von Anfang nur im Ausnahmefall (vgl. § 23 SGB II) vorgesehen; die Gesetzesmaterialien (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 15/1516, S. 56; siehe auch S. 46) bringen gerade zum Ausdruck, dass die Regelleistungen die im Rahmen der in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen umfassen. Dies führt (unbeschadet der Regelungen in §§ 21 und 23 SGB II) dazu, dass sowohl nach unten wie nach oben eine abweichende, individuelle Bedarfsfeststellung unzulässig ist (SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07; vgl. hierzu auch Kochhan, Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten, info also 2007, 65, 65).

3. Eine abweichende Bedarfsbemessung würde vielmehr eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetzen. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber im SGB II jedoch unterlassen.

4.Diesen grundsätzlichen Unterschied zwischen der pauschalen Regelleistung nach § 20 SGB II bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der im Einzelfall möglichen konkreten Bedarfsbemessung abweichend vom Regelsatz bei der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übersieht auch eine Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE “Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten” vom 01.06.2006 (BT-Drucks. 16/1730). Die Bundesregierung sieht in dieser Stellungnahme eine entsprechende Leistungskürzung für zulässig an (BT-Drucks. 16/1838); sie spricht ausdrücklich vom “Bedarfsdeckungsprinzip” und weist im Übrigen auf die Darlehensmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 SGB II hin (näher dazu Hammel, Zur Kürzung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewährten Regelleistung aus Anlass eines kurzzeitigen Krankenhausaufenthalts, in: ZFSH/SGB 2007, 331, 336 f.)

Der Stellungnahme der Bundesregierung liegt damit eine sozialhilferechtlichen Denkweise der Gewährung von Hilfen nach den Besonderheiten des Einzelfalles zugrunde, die übersieht, dass das SGB II allein die pauschale Festlegung des Regelleistungsbedarfs kennt und eine § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechende Regelung bewusst nicht erhalten .

5.Schließlich ist eine Kürzung bei der Auszahlung der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch unter dem Gesichtspunkt der Erzielung von nach Maßgabe des § 11 SGB II anzurechnendem Einkommen ausgeschlossen. Da auch Einnahmen in Geldeswert ausreichen, kommen grundsätzlich auch Sachleistungen als ggf. anspruchsminderndes Einkommen in Betracht. Der Ausdruck “Geldeswert” weist jedoch darauf hin, dass eine solche Sachleistung, um Einkommen zu sein, in Geld tauschbar sein muss (Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 11).

6. Verpflegungsleistungen im Krankenhaus fehlt vielmehr für den sie beziehenden Hilfesuchenden von vornherein jegliche Marktfähigkeit im Sinne eines problemlos realisierbaren Marktwertes und einer direkten, allgemein-bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit. Fehlt ihnen damit aber von vornherein auch der “Geldeswert” i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, kommt eine Berücksichtigung als auf die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende anrechnungsfähiges Einkommen nicht in Betracht .

Die Rivision wurde zugelassen .

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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