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Zur rechtswidrigen Anrechnung eines Betriebskostenguthaben

Sächsisches LSG L 3 AS 134/06 vom 23.08.2007

1. Eine Aufrechnung der Beklagten im Sinne des § 51 SGB I mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsanspruch des Klägers, wäre diese Aufrechnung ebenso wie eine Verrechnung unzulässig. Denn nach § 51 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I ist eine Auf- und Verrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II würde.

2. Dementsprechend enthält § 43 SGB II eine gegenüber § 51 SGB I speziellere Vorschrift für die Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach dem SGB II, der jedoch voraussetzt, dass der Erstattungsanspruch durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst wurde, das ist hier nicht der Fall .

Gesetzesgrundlage § 51 SGB I :

§ 51 Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Gesetzesgrundlage § 43 SGB II

§ 43 Aufrechnung

1Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. 3Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt .

Dieses Urteil wird von vielen Hilfeempfängern nicht verstanden , darum kurz eine Erklärung.

Hier hatte der Hilfeempfänger ein Betriebskostenguthaben rechtzeitig bei der Arge bekannt gegeben ( Mitwirkungspflicht § 60 SGB I ). Daruf hin hat die Beklagte ( Arge) seine laufenden Leistungen nach dem SGB II mit dem Guthaben verrechnet und im Folgemonat weniger ALG II ausgezahlt, diese Vorgehensweise ist rechtswidrig und wird in Deutschlands Argen fast tag täglich volzogen, hier gegen muß man sich wehren, denn nach § 51 SGB I kann und darf die Arge nicht verrechnen mit laufenden Leistungen, wen der Betroffene hilfebedürftig nach dem SGB II wird. Aufrechnen kann sie auch nicht nach § 43 SGBII, weil kein grob fahrlässiges Verhlaten vorlag, im Gegenteil, der Betroffene ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, im SGB II gibt es keine gesetzl. Grundlage , welche die Argen ermächtigt, aufrechnen oder verrechnen zu lassen, wenn kein grob fahrlässiges Verhalten der Grund ist(vgl SG Koblenz vom 05.04.2007, - S 11 AS 635/06 - ) .

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Sonntag, 17. Februar 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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