Zur Mitwirkungspflicht bei einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Umzugsfähigkeit eines Behinderten
Denn gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) sind die Sozialversicherungsträger zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmten. Dies setzt allerdings die Möglichkeit der Behörde, die relevanten – medizinischen - Unterlagen beizuziehen, voraus. Das Gesetz sieht daher umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger vor. Beispielsweise hat gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) I derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist (§ 62 SGB I).
Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern.
Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt die die Leistung begehrende Klägerin – bzw. hier der Ehemann der Klägerin als gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehörend und damit bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigend - die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Diese Grundsätze geltend auch im Klageverfahren, insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen Ermittlungen mangels einer von der Klägerin bzw. hier ihrem Ehemann verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 1997, - L 3 U 329/96 -).
SG Lüneburg S 25 AS 55/06 vom 29.08.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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