Zur Leistungserbringung in Form von Gutscheinen
Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. etwa Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rn. 21) der Ungeeignetheit des Hilfeberechtigten seinen Bedarf zu decken wird Drogen- und Alkoholabhängigkeit lediglich beispielhaft aufgeführt . Ein Verlust oder Diebstahl von Bargeld im Einzelfall dürfte nicht genügen , den Nachweis der Unfähigkeit der Bedarfsdeckung oder eines unwirtschaftlichen Verhaltens zu erbringen (vgl. Münder, a.a.O.) .
Im Falle des Klägers war nicht mehr von Einzelfällen zu sprechen . Erstmals anlässlich des Auszuges seiner Ehefrau im Oktober 2005 gab er an, über kein Bargeld mehr zu verfügen, weil ihm seine Ehefrau die ihr überwiesenen Leistungen vorenthalten habe. Am 10.11.2005 wurde wiederum Geldverlust geltend gemacht. Am 02.12.2005 gab der Kläger an, die ihm am 01.12.2005 in bar ausgehändigte Regelleistung für Dezember 2005 sei ihm gestohlen worden. Auch im Nachgang zu den hier behandelten Vorgängen kam es angabegemäß am 05.08.2007 zu einem Wohungseinbruch, bei dem Bargeld in Höhe von 310 EUR entwendet worden sein sollen.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 243/07 AS - 13.03.2008 rechtskräftig
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