Zur inhaltlichen Bestimmtheit von Sanktionsbescheiden
SG Freiburg S 12 AS 3445/05 vom 28.09.2007
Die mangelnde Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der angefochtenen Bescheide kann - anders als eine etwa fehlende Begründung - auch nicht im laufenden Klageverfahren nach § 41 SGB X geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler handelt, sondern um einen inhaltlichen Mangel (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.6.2007, Az. L 26 B 907/07 AS ER und Beschluss vom 29.6.2007, Az. L 28 B 889/07 AS ER - beide veröffentlicht in juris).
Hinweis des Sozialtickers:
Sanktionsbescheide sind in einem engen zeitlichen Fenster bekannt zu geben, wird eine Sanktion erst nach 3 Monaten durch VA bekannt gegeben, ist sie rechtswidrig ( § 31 Abs. 6 SGB II ; SG Hamburg S 62 AS 1701/06 ) .
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