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Zur Gewährung und Anrechnung eines kostenlosen Mittagessens in einer Werkstatt für Behinderte im SGBXII

LSG Berlin- Brandenburg L 23 SO 1094/05 vom 28.09.2006 .

Da die Klägerin einen Teil ihrer Ernährung anderweitig erhalten kann und erhält, ist der Beklagte grundsätzlich befugt, die der Klägerin gewährte Grundsicherung wegen der Nutzung des kostenlosen Mittagessens in der WfbM abweichend festzulegen. Die über § 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewährten Regelbedarfssätze können abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Aus dem nicht eingeschränkten Verweis in § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt sich, dass die Regelung über die Bemessung des Regelsatzes nach den individuellen Verhältnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII uneingeschränkt gilt (Schellhorn in Schellhorn /Schellhorn/Hohm, SGB XII, Komm., 17. Aufl., 2005, § 42, Rn. 6 m. w. N.; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, 2005, § 42 Rn. 3). Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 SGB XII ist ein Bedarf z. B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält. Die Begründung des Gesetzgebers nennt insoweit als Beispiel ausdrücklich “unentgeltliches Essen” (BT-Drs. 15/1514 S. 59).

Schließlich rechtfertigt auch der Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) eine Anrechnung für die kostenlose Inanspruchnahme des Mittagessen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialhilfeleistungen erhält. Das in der WfbM zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen stellt eine solche nach § 2 Abs. 1 SGB XII wahrzunehmende Selbsthilfemöglichkeit dar, die von der Klägerin auch wahrgenommen wird (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O., m. w. N.).

Kürzung um 1,77 € tägl. = 35,40 € monatl. ist zulässig.

So urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen am 28.07.2006 wie folgt:

Die Möglichkeit der abweichenden Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist verfassungsrechtlich geboten und bringt das Individualisierungsprinzip des § 9 SGB XII zur Geltung. Dabei ist der Einzelfall im Sinne der Vorschrift nicht als einmaliger Fall zu deuten, sondern kann in konkreten Situationen mehrere Personen gleichzeitig treffen. Die hier – vorläufig – zu entscheidende Frage betrifft letztlich sämtliche Personen, denen durch Gewährung anderer staatlicher Leistungen oder privater Zuwendungen ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Mit dem SG geht der Senat dabei davon aus, dass es nicht auf den Wert des Essens an sich kommt, sondern auf das durch das zur Verfügung gestellte Essen – individuell – Ersparte. Diese Ersparnis beträgt danach pro Mittagessen 1,45 EUR, bei 220 Arbeitstagen 26,58 EUR pro Monat.

LSG NSB L 8 SO 45/06 ER vom 28.07.2006

Siehe auch Stellungsnahme vom Rechtsdienst der Lebenshilfe.

Hier:www.lebenshilfe.de

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