Zur Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung von Kinderkleidung Größe 104
Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II sind lediglich Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gem. § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Nach der gesetzgeberischen Konzeption der §§ 20 ff. SGB II bedeutet dies: Alle Bedarfe, die nicht von den Sondervorschriften der §§ 21, 22 sowie 23 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden, sind grundsätzlich aus der pauschalierten Regelleistung zu tragen (Schmidt in Oestreicher, SGB XII/ SGB II, § 20 Rn. 12).
Aufwendungen für die Beschaffung und Instandhaltung von Bekleidung sind daher grundsätzlich aus der Regelleistung und gegebenenfalls dem daraus anzusparenden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II freigestellten Vermögen zu tragen. Einmalige Leistungen für Bekleidung kommen nur in dem Ausnahmefall des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in Betracht, wenn es sich um eine Erstausstattung handelt.
Der Begriff der Erstausstattung ist gesetzlich nicht definiert. Ausweislich des Gesetzeswortlauts (”einschließlich”) kommen neben Schwangerschaft und Geburt auch weitere Fälle der Erstausstattung in Betracht. Die Begründung zum insoweit parallelen § 31 Abs. 1 SGB XII (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs. 15/1514) nennt als Fälle der Erstausstattung den Gesamtverlust (denkbar z. B. bei Wohnungsbrand) oder neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (denkbar z. B. bei größeren körperlichen Veränderungen aufgrund eines Unfalls etc.). Deutlich wird, dass der Gesetzgeber bei seinem Verständnis der Erstausstattung auf kurzfristige, vor allem unvorhersehbar eintretende Veränderungen abstellen wollte, bei denen der Leistungsempfänger vorher keine Möglichkeit hatte, quasi planbar aus der Regelleistung für diesen Fall des Kleiderverlustes bzw. des kurzfristigen Neubedarfs an Kleidung etwas anzusparen.
Tragendes Grundprinzip bei der Festlegung der Regelsätze ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II (vgl. hierzu: Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 18 mit Hinweis auf BVerfGE 82, 60; Rothkegel in SGb 2006, 74). Unter einem menschenwürdigen Dasein ist dabei nicht nur das physische Existenzminimum, sondern das sozio-kulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Brünner aaO RdNr 21 mit Hinweis auf BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6). Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise (vgl. Brünner aaO; BVerwGE 94, 336). Mit einem Betrag von 20,70 Euro monatlich, d. h. rund 248 Euro jährlich, ist es auch möglich, Kinderkleidung für ein Kind im Alter von 3 Jahren, wie es der Kläger zu 2) ist, zu erwerben. Dabei ist es sicherlich - nicht nur in wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen - üblich und auch erforderlich, Kauf- bzw. Tauschgelegenheiten auf Basaren oder Kleidermärkten zu nutzen, die gerade bei Kinderkleidung ein günstiges Einkaufen ermöglichen. Noch dazu werden Kinder - wie oben bereits erwähnt - nicht von einem auf den anderen Tag größer, so dass nur nach und nach Neuanschaffungen fällig werden. Dies kann z. B. durch sparsameres Einkaufsverhalten in Wachstumspausen oder/ und während einer Saison ausgeglichen werden. Zum anderen ist es durchaus üblich, Kleidungsstücke für Kinder bereits etwas größer anzuschaffen, damit diese “hineinwachsen” können, um dadurch die Tragedauer zu verlängern oder auch eine Konfektionsgröße zu “überspringen”.
Die Berufung war gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache hat eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, nämlich die Frage, ob die größenabhängig immer wieder neu erforderlich werdende Kinderbekleidung durch die Regelleistung abgedeckt ist oder als Leistung für Erstausstattung für Bekleidung gesondert erbracht werden muss. Die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rn. 28).
SG Wuerzburg S 9 AS 169/06 vom 19.10.2006
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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