Zur Erforderlichkeit eines Umzugs
Gemäß § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 ist der Leistungsträger bei einem beabsichtigten Umzug nur zur Zusicherung der Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.- Aus dem in § 2 Abs 1 S 1 SGB 2 enthaltenen Selbsthilfegrundsatz folgt im Umkehrschluss, dass der Hilfesuchende alles unterlassen muss, was seine Hilfebedürftigkeit erhöht (im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, dass zwischen ihr und der Hauptmieterin erhebliche Spannungen bestünden, die zu einer Zerrüttung geführt hätten). Von der Erforderlichkeit eines Wohnungswechsel kann erst die Rede sein, wenn sämtliche Befriedungsmaßnahmen gescheitert sind und die Streitigkeiten ein Ausmaß erreicht haben, das dazu führt, dass die Grundlagen für ein Zusammenleben gänzlich entfallen sind.- Aus der Tatsache, dass gemäß Ziff 4 Abs 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 EUR als angemessener Richtwert gilt, folgt nicht, dass jeder Hilfesuchende einen Anspruch auf eine Zusicherung in Höhe dieser Richtwerte hat. Von Hilfesuchenden, die bisher zur Untermiete gewohnt haben, kann erwartet werden, dass sie sich vorrangig um eine gleichartige Unterkunft bemühen, wobei auch die Anmietung eines Zimmers in einem Wohnheim in Betracht zu ziehen ist.
SG Berlin S 63 AS 10511/07 ER vom 25.05.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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