Zur Einkommensanrechnung von Kindergeld volljähriger Kinder
LSG Bayern L 7 AS 100/06 vom 14.09.2006
Das Kindergeld ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen anzurechnen, weil es dem Kläger als Kindergeldberechtigtem zusteht.
Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 17.12. 2003 (5 C 25/05 = NJW 2004, 2541) entschieden hat, steht der Anspruch auf Kindergeld - anders als nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - nicht dem Kind zu, sondern einem mit dem Kind nicht identischen Anspruchsberechtigten.
Durch die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Dessen Satz 3 bestimmt, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist und dies auch nur, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Nach Erreichen der Volljährigkeit ist daher das dem Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als sein Einkommen in die Bedarfsberechnung einzustellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 307/05).
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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