Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist die Anwendung der Tabelle nach § 8 WoGG nicht heranzuziehen
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 BSG,( Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 18/06 R ) sind bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft örtliche Mietspiegel, falls vorhanden, zur Hilfe mit heranzuziehen, wobei auf einen Wohnungsstandard im unteren Marktsegment abzustellen ist (LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005, L 19 B 28/05 AS/ER; LSG NRW, Beschluss vom 09.10.2006, L 1 B 25/06 AS/ER).
Das WoGG ist bei der Bestimmung der angemessenen KdU allenfalls subsidiär heranzuziehen (SG Aachen S 9 AS 48/06 Urteil vom 10.08.2006) .
Unabhängig von grundsätzlich bestehenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des WoGG im Rahmen von § 22 SGB II (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 28.03.2006, L 7 AS 122/05 ER; Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 23.06.2006, S 4 AS 535/5) ist nicht ersichtlich, warum die pauschalen Werte in § 8 WoGG, wonach (bundesweit) lediglich zwischen sechs Kategorien von Gemeinden unterschieden wird, genauer sein sollen, als der örtliche Mietspiegel.
Betriebskosten sind gemäß § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (insbesondere die Grundsteuer), die Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler, die Kosten der Entwässerung des Grundstücks, Kosten eines Aufzugs, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen, Kosten der Reinigung des Schornsteins und der Messung der Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger, Kosten der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien, Kosten einer Gemeinschaftsantennenanlage, Wartungskosten von Heizungsanlagen oder Abwasserhebeanlagen, sowie die Kosten der Gartenpflege und eines Hauswartes (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER).
SG Aachen S 9 AS 127/06 vom 21.12.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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