Zur Berechnung der Kosten für Auszubildende § 22 Abs. 7 SGB II
Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf den Auszubildenden selbst entfallen. Ungedeckt sind diese Kosten, soweit einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen des Auszubildenden nicht vorhanden ist. Gedeckt sind die Kosten jedenfalls in Höhe des Anteils, der in den BaföG-Leistungen für die Unterkunft enthalten ist.
Die weitere Einkommensanrechnung richtet sich nach dem SGB II (hier insbes. § 11 Abs. 1 Satz 3), weshalb - anders als nach den Anrechnungsregelungen in § 23 Abs. 3 Nr. 3 BAföG - Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Quelle: LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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