Zur Bemessung der Angemessenen KdU bei Alleinerziehenden
SG Aachen S 11 AS 70/05 vom 16.11.2005, zur Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Frage der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche für allein Erziehende und zur Anwendung des örtlichen Mietspiegels.
1. Jedoch führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen auch dazu, dass der Leistungsträger nicht allein auf die dortigen tabellarischen Werte zurückzugreifen hat, sondern auch Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt. Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 5.72 VV-WoBindG NW Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zB Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendetem 6. Lebensjahr zuzubilligen.
2. Ein qualifizierter Mietspiegel wird den Vorgaben von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besser gerecht, da er -im Gegensatz zur Wohngeldtabelle, die pauschal für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes gilt - die örtlichen Gegebenheiten abbildet.
SG Lueneburg S 23 AS 1807/07 ER vom 16.01.2008
1. Bei der Bewertung des Kriteriums der Zusicherungsobliegenheit nach § 22 Abs. 2 SGB II kommt es nicht auf den Tag des Einzuges, sondern auf den Tag des Vertragsschlusses an.
2. Nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFR ) Runderlass v. 27.06.2003 (Nds.MBl. Nr. 27/2003, S. 580), geändert durch Runderlass v. 27.01.2006 (Nds.MBl. Nr. 7/2006, S. 104) und v. 19.10.2006 (Nds.MBl. Nr. 39/2006, S. 973). Ziff. 11.4 erhöht sich für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um 10 qm („Die angemessene Wohnfläche erhöht sich darüber hinaus … für Alleinerziehende um jeweils weitere 10 qm.“). Gemäß Ziff. 11.2 WFB erhöht sich bei Mehrpersonenhaushalten die angemessene Wohnfläche - bis auf den Übergang zwischen zwei und drei Haushaltsmitgliedern - ebenfalls um 10 qm je weiterem Haushaltsmitglied. In beiden Fällen - Alleinerziehung und Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder um eine Person - werden der Haushaltsgemeinschaft daher 10 qm zusätzlich Wohnfläche zuerkannt. Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher umgekehrt gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen (vgl. zum Parallelfall der Schwerbehinderung SG Lüneburg, Beschluss v. 29.09.2006 - S 25 AS 963/06 ER, Beschluss v. 12.07.2006 – S 31 AS 641/06 ER, sowie Beschluss v. 07.01.2008 – S 27 AS 1700/07 ER).
Neuste Rechtsprechung zu diesem Thema LSG NRW L 12 AS 77/06 vom 09.01.2008
1. Werden für eine alleinerziehende Person mit einem Kind drei Wohnräume für notwendig gehalten, dann bedeutet dies letztlich nicht nur die Anerkennung eines einzelnen Zimmers für ein Kind, sondern darüber hinaus die Anerkennung eines “Rechts auf ein Wohnzimmer”. Denn dem hier unterstellten Bedürfnis eines Kindes auf ein eigenes Zimmer könnte auch in einer Wohnung mit zwei Wohnräumen Rechnung getragen werden. Wird aber durch Anerkennung eines weiteren Raumes im vorliegenden Fall letztlich ein “Recht auf ein Wohnzimmer” stipuliert, so führt dies zu Wertungswidersprüchen im Vergleich mit der für einen Alleinstehenden als angemessen angesehenen Wohnfläche.
2. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des SG Aachen S 11 AS 70/05 vom 16.11.2005 , wonach zur Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Frage der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche für Alleinerziehende eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm für bestimmte Sonderfälle vorgesehen ist , unter anderem für Alleinerziehende mit Kindern ab vollendetem sechstem Lebensjahr.
3. Die Revision wurde zugelassen, weil er gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage zumisst, welche Quadratmeterzahl an Wohnfläche einer alleinerziehenden Mutter mit 15-jähriger Tochter in der Bedarfsgemeinschaft als angemessen zuzubilligen ist. Das Sozialgericht hat bereits auf gegenteiligte Rechtsprechung hingewiesen. Da hierzu eine gesicherte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vorliegt, ist der entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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