Zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft in einer Wohngemeinschaft
Bei einem wirksam vereinbarten und auch tatsächlich gelebten Untermietvertrag zwischen Personen, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind und auch sonst nicht in einem vergleichbar engen Verhältnis zueinander stehen, das eine Gleichsetzung mit einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen könnte (z.B. Pflegefamilien) sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft abweichend von der vertraglichen Vereinbarung zu bestimmen.Eine Aufteilung nach Kopfteilen dürfte bei reinen Mitbewohnern, nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Untermietvertrag um ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt (zum Scheingeschäft bei Verwandten: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AS 5071/05).
Auch das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass es Sonderfälle geben kann, in denen keine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, auch wenn eine solche Aufteilung im Regelfall vorzunehmen sei (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R).
Da § 22 Abs. 7 SGB II anders als Abs. 1 keine Regelung zur vorübergehenden Übernahme von unangemessen hohen Kosten der Unterkunft enthält, sind jedoch von Anfang an nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen (SG Berlin, Beschlus vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER; siehe auch BT-Drucks. 16/1410, S. 24) Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² (sogenannte “Produkttheorie”, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R .
Es ist unzulässig, die angemessene Miete wegen des Bewohnens der Wohnung mit zwei Personen auf Basis von 60 m² zu ermitteln und den sich hieraus ergebenden Wert zu halbieren . Bei Alleinstehenden, die zur Untermiete bei einem anderen einziehen oder als Teil einer Wohngemeinschaft eine Wohnung gemeinsam anmieten, ist die Höhe der angemessenen Miete ebenso wie bei allein wohnenden Alleinstehenden auf Basis von 45 m² zu berechnen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006, L 6 AS 6/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2007, L 28 AS 1059/07).
Neben den Rechtsfragen zur Berechnung der tatsächlichen und der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen eines Untermietverhältnisses zwischen reinen Mitbewohnern hielt die Kammer insbesondere die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, wie der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu berechnen ist, da hier sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltungspraxis unterschiedlichste Berechnungen existiere.
Quelle: SG Aachen S 11 AS 136/07 vom 19.02.2008
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Bei einem wirksam vereinbarten und auch tatsächlich gelebten Untermietvertrag zwischen Personen, die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind und auch sonst nicht in einem vergleichbar engen Verhältnis zueinander stehen, das eine Gleichsetzung mit einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen könnte (z.B. Pflegefamilien) sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft abweichend von der vertraglichen Vereinbarung zu bestimmen.Eine Aufteilung nach Kopfteilen dürfte bei reinen Mitbewohnern, nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Untermietvertrag um ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt (zum Scheingeschäft bei Verwandten: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AS 5071/05).

